§ 61 GmbHG – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
(1)Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
(2)Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005 )
Rechtsprechung zu § 61 GmbHG
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2024-05-23
2017-07-26
2016-05-31
2015-10-28
2015-01-29
1995-09-27
1987-10-19
Verweise auf diese Vorschrift
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