Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 61 GmbHG – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

(1)Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
(2)Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005 )

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 61 GmbHG

9
2024-05-23
2015-01-29
1995-09-27
1987-10-19

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.