§ 76 GmbHG – Übertragung und Verpfändung von Geschäftsanteilen
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 76 GmbHG legt fest, dass Geschäftsanteile an einer GmbH übertragbar und vererblich sind. Für die Übertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ein Notariatsakt erforderlich; dieselbe Form gilt auch für Vereinbarungen, mit denen sich ein Gesellschafter zur künftigen Abtretung seines Anteils verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Voraussetzungen vorsehen, etwa die Zustimmung der Gesellschaft. Die Befugnis zur Übertragung umfasst auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung; dafür ist kein Notariatsakt nötig. Der frühere Absatz 4 wurde aufgehoben.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.