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§ 76 GmbHG – Übertragung und Verpfändung von Geschäftsanteilen

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 76 GmbHG legt fest, dass Geschäftsanteile an einer GmbH übertragbar und vererblich sind. Für die Übertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ein Notariatsakt erforderlich; dieselbe Form gilt auch für Vereinbarungen, mit denen sich ein Gesellschafter zur künftigen Abtretung seines Anteils verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Voraussetzungen vorsehen, etwa die Zustimmung der Gesellschaft. Die Befugnis zur Übertragung umfasst auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung; dafür ist kein Notariatsakt nötig. Der frühere Absatz 4 wurde aufgehoben.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich.
(2)Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgschäftes unter Lebenden bedarf es eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
(3)Die Übertragungsbefugnis schließt auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung in sich. Zu letzterer ist ein Notariatsakt nicht erforderlich. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2021 )

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Rechtsprechung zu § 76 GmbHG

56
2024-02-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.