Kurz erklärt
§ 14 MRG regelt, dass der Tod des Vermieters oder Mieters den Mietvertrag nicht beendet. Stirbt der Hauptmieter einer Wohnung, treten bestimmte eintrittsberechtigte Personen anstelle sonstiger Erben in den Mietvertrag ein, es sei denn, sie teilen dem Vermieter binnen 14 Tagen nach dem Tod mit, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Eintrittsberechtigt sind Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahlkinder sowie Geschwister, sofern sie dringenden Wohnbedarf haben und bereits bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung wohnten. Eintretende haften für Mietzins und Verbindlichkeiten aus der Mietzeit des Verstorbenen; mehrere eintrittsberechtigte Personen treten gemeinsam ein und haften zur ungeteilten Hand.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.
(2)Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.
(3)Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in §
12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt. Eintrittsberechtigt nach Absatz 2, sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in Paragraph 12, Absatz 3, genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 68/1991 )
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.