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§ 15 MRG – Mietzins für Hauptmiete

Mietrechtsgesetz (MRG)

Kurz erklärt

Die Bestimmung legt fest, woraus der Hauptmietzins besteht: Hauptmietzins, Anteil an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, Anteil für besondere Aufwendungen sowie angemessenes Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder zusätzliche Leistungen. Der Vermieter darf zusätzlich Umsatzsteuer verlangen, muss dann aber Vorsteuer auf verrechnete Aufwendungen gegenrechnen. Der Mietzins ist, falls nichts anderes vereinbart, am Fünften jedes Monats im Voraus auf ein verkehrsübliches Bankkonto zu zahlen. Auf Antrag von Vermieter oder Hauptmieter kann das Gericht ab dem folgenden Zinstermin einen pauschalen Mietzins aufgliedern, wobei die Betriebskosten des Vereinbarungsjahres maßgeblich sind, nötigenfalls nach freier richterlicher Überzeugung, mit anschließender Valorisierung bei vereinbarter Wertsicherung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der vom Mieter für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtende Mietzins besteht aus 1. dem Hauptmietzins, 2. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, 3. dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen, 4. dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.
(2)Der Vermieter ist ferner berechtigt, vom Mieter die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Begehrt der Vermieter die Zahlung der Umsatzsteuer, so muß er aber seinerseits alle Aufwendungen, die er dem Mieter auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge entlasten.
(3)Der Mieter hat den Mietzins, sofern kein späterer Zahlungstermin vereinbart ist, am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten. Der Vermieter hat ihm dafür ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben.
(4)Auf Antrag des Vermieters oder des Hauptmieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) mit Beschluß auszusprechen, daß anstelle eines pauschal vereinbarten Mietzinses ab dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin ein nach Abs. 1 aufgegliederter Mietzins zu entrichten ist. Dabei sind zur Errechnung des auf den Hauptmietzins entfallenden Betrags die Betriebskosten des Jahres zugrunde zu legen, in dem der Mietzins vereinbart wurde. Soweit die zugrunde zu legenden Beträge nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können, ist die Aufgliederung des Mietzinses nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) vorzunehmen. Der so ermittelte Hauptmietzins valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war; § 16 Abs. 8 und 9 sind anzuwenden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 15 MRG

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2026-02-19
2025-02-20
2025-01-31

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