Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 15a MRG – Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge

Mietrechtsgesetz (MRG)

Kurz erklärt

Die Bestimmung teilt Wohnungen in vier Ausstattungskategorien ein. Kategorie A verlangt brauchbaren Zustand, mindestens 30 m² Nutzfläche, Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett, zeitgemäße Badegelegenheit sowie Heizung und Warmwasseraufbereitung. Kategorie B verlangt brauchbaren Zustand sowie dieselben Räume und eine zeitgemäße Badegelegenheit, jedoch ohne Flächen- und Heizungserfordernis. Kategorie C verlangt brauchbaren Zustand sowie zumindest Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren. Kategorie D liegt vor, wenn eine dieser Einrichtungen fehlt oder unbrauchbar ist. Maßgeblich ist der Zustand bei Vertragsabschluss; fehlende Merkmale können durch höherwertige ausgeglichen werden, außer bei der Badegelegenheit. Unbrauchbarkeit zählt nur, wenn der Mieter sie anzeigt und der Vermieter nicht fristgerecht behebt. Für jede Kategorie gilt ein festgelegter, wertgesicherter Betrag je Quadratmeter und Monat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie 1. A, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, ihre Nutzfläche mindestens 30 m 2 beträgt, die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt; 2. B, wenn sie in brauchbarem Zustand ist, zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht; 3. C, wenn sie in brauchbarem Zustand ist und zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt; 4. D, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist.
(2)Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht brauchbar oder entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so ist dies für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat.
(3)Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie 1. A mit 2,91 Euro (Anm. 1) , A mit 2,91 Euro Anmerkung eins, ), 2. B mit 2,19 Euro (Anm. 2) , B mit 2,19 Euro Anmerkung 2, ), 3. C mit 1,46 Euro (Anm. 3) , C mit 1,46 Euro Anmerkung 3, ), 4. D mit 0,73 Euro (Anm. 4) D mit 0,73 Euro Anmerkung 4, ) festgesetzt und entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 valorisiert. festgesetzt und entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, valorisiert. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 12/2025 ) (________________________ Anm. 1 : gemäß BGBl. II Nr. 296/2006 ab 1.9.2006: 2,91 Euro Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2006, ab 1.9.2006: 2,91 Euro gemäß BGBl. II Nr. 295/2008 ab 1.9.2008: 3,08 Euro gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2008, ab 1.9.2008: 3,08 Euro gemäß BGBl. II Nr. 218/2011 ab 1.8.2011: 3,25 Euro gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2011, ab 1.8.2011: 3,25 Euro gemäß BGBl. II Nr. 62/2014 ab 1.4.2014: 3,43 Euro gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 3,43 Euro gemäß BGBl. II Nr. 10/2018 ab 1.2.2018: 3,60 Euro gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 3,60 Euro gemäß BGBl. II Nr. 138/2022 ab 1.4.2022: 3,80 Euro gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2022, ab 1.4.2022: 3,80 Euro gemäß BGBl. II Nr. 209/2022 ab 1.6.2022: 4,01 Euro gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2022, ab 1.6.2022: 4,01 Euro gemäß BGBl. II Nr. 363/2022 ab 1.11.2022: 4,23 Euro gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2022, ab 1.11.2022: 4,23 Euro gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 4,47 Euro gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2023, ab 1.7.2023: 4,47 Euro Anm. 2: ab 1.9.2006: 2,19 Euro Anmerkung 2: ab 1.9.2006: 2,19 Euro ab 1.9.2008: 2,31 Euro ab 1.8.2011: 2,44 Euro ab 1.4.2014: 2,57 Euro ab 1.2.2018: 2,70 Euro ab 1.4.2022: 2,85 Euro ab 1.6.2022: 3,01 Euro ab 1.11.2022: 3,18 Euro ab 1.7.2023: 3,35 Euro Anm. 3: ab 1.9.2006: 1,46 Euro Anmerkung 3: ab 1.9.2006: 1,46 Euro ab 1.9.2008: 1,54 Euro ab 1.8.2011: 1,62 Euro ab 1.4.2014: 1,71 Euro ab 1.2.2018: 1,80 Euro ab 1.4.2022: 1,90 Euro ab 1.6.2022: 2,00 Euro ab 1.11.2022: 2,12 Euro ab 1.7.2023: 2,23 Euro Anm. 4: ab 1.9.2006: 0,73 Euro Anmerkung 4: ab 1.9.2006: 0,73 Euro ab 1.9.2008: 0,77 Euro ab 1.8.2011: 0,81 Euro ab 1.4.2014: 0,86 Euro ab 1.2.2018: 0,90 Euro) ab 1.4.2022: 0,95 Euro ab 1.6.2022: 1,00 Euro ab 1.11.2022: 1,06 Euro ab 1.7.2023: 1,12 Euro)

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 15a MRG

84

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

7

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.