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Europaius

§ 22 MRG – Auslagen für die Verwaltung

Mietrechtsgesetz (MRG)

Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

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Rechtsprechung zu § 22 MRG

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2000-09-05
1995-09-21
1993-01-19

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.