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Europaius

§ 43 MRG – Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung Allgemeine Grundsätze

Mietrechtsgesetz (MRG)

(1)Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind. Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das römisch eins. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(2)Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 43 MRG

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2022-05-25
2022-04-22
2016-03-16
2015-08-25
2013-02-14
2011-07-07

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.