§ 43 MRG – Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung Allgemeine Grundsätze
(1)Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind. Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das römisch eins. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(2)Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 43 MRG
20
2022-05-25
2022-04-22
2016-03-16
2015-08-25
2013-02-14
2011-07-07
Verweise auf diese Vorschrift
1