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§ 108 StGB – Täuschung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt unter Strafe, wer einem anderen absichtlich einen Schaden an dessen Rechten zufügt, indem er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt. Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn dieser Bestimmung. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Abs. 1. Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Absatz eins,
(3)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 108 StGB

66
2023-04-18
2023-03-15
2018-10-16

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.