Kurz erklärt
Die Bestimmung stellt fortgesetzte Gewaltausübung gegen eine Person unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Gewalt ist Körpermisshandlung oder vorsätzliche Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit, ausgenommen bestimmte Delikte. Wird dadurch umfassende Kontrolle oder erhebliche Einschränkung der Lebensführung bewirkt, drohen sechs Monate bis fünf Jahre. Gegen wehrlose oder unmündige Personen, auf qualvolle Weise oder mit wiederholten Sexualstraftaten verbunden, drohen ein bis zehn Jahre. Führt eine Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 zu schweren Dauerfolgen oder dauert sie über ein Jahr, drohen fünf bis fünfzehn Jahre, bei Todesfolge zehn bis zwanzig Jahre. Strengere Strafbestimmungen gehen vor.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§
107a,
108 und
110 begeht.
(3)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.
(3a)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer 1. die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht, 2. eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder eine Tat nach Absatz 3, auf qualvolle Weise begeht oder 3. im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht. im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Absatz 3, wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht.
(4)Hat eine Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§
85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(5)Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.