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§ 125 StGB – Sachbeschädigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 125 StGB stellt unter Strafe, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Erfasst wird damit jede Einwirkung auf eine Sache, die nicht dem Täter selbst gehört, sei es durch vollständige Vernichtung, durch Beeinträchtigung der Substanz, durch optische Verunstaltung oder durch Beseitigung der Brauchbarkeit. Entscheidend ist, dass die Sache einer anderen Person gehört. Als Strafe sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 125 StGB

811
2026-06-03
2026-05-20
2026-05-07
2026-05-07
2026-04-30
2026-04-28
2026-04-23

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.