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§ 147 StGB – Schwerer Betrug

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung regelt schweren Betrug. Wer bei der Täuschung eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein gefälschtes, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel samt Daten, falsche Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt oder sich fälschlich als Beamter ausgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Gleiches gilt bei Doping-Betrug mit mehr als geringem Schaden sowie bei einem Schaden über 5.000 Euro. Wird die Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen, drohen sechs Monate bis fünf Jahre. Bei einem Schaden über 300.000 Euro reicht die Strafe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung 1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015 ) 3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991 , zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
(2a)Wer die Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 147 StGB

147
2026-03-25
2026-02-11
2026-01-21
2026-01-19
2026-01-07

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.