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§ 146 StGB – Betrug

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 146 StGB bestraft Betrug: Wer jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, wodurch dieser oder ein anderer am Vermögen geschädigt wird, macht sich strafbar. Voraussetzung ist der Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 146 StGB

417
2026-05-20
2026-05-15
2026-04-23
2026-04-14
2026-04-02
2026-03-27
2026-03-23

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.