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§ 148 StGB – Gewerbsmäßiger Betrug

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung regelt die Strafe für gewerbsmäßigen Betrug. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 148 StGB

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2026-01-21
2026-01-20

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.