§ 151 StGB – Versicherungsmißbrauch
(1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen, 1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder 2. sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen läßt, ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 146, 147 und 148 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen läßt, ist, wenn die Tat nicht nach den Paragraphen 146, 147 und 148 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt.
(3)Unter einer Behörde im Sinn des Abs. 2 ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich.
Rechtsprechung zu § 151 StGB
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2024-04-18
2010-06-17
2004-11-18
2002-10-15
1999-10-05
1993-11-10
1986-06-03
1986-06-03
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
18
- § 165aTätige Reue
- § 167Tätige Reue
- § 175Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
- § 183bTätige Reue
- § 208aAnbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
- § 240Tätige Reue
- § 241gTätige Reue
- § 247Tätige Reue
- § 271Verstrickungsbruch
- § 272Siegelbruch
- § 273Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
- § 277Verbrecherisches Komplott
- § 278Kriminelle Vereinigung
- § 279Bewaffnete Verbindungen
- § 280Ansammeln von Kampfmitteln
- § 286Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
- § 292bTätige Reue
- § 298Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung