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§ 148a StGB – Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 148a StGB stellt den betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch unter Strafe: Wer mit Bereicherungsvorsatz einen anderen am Vermögen schädigt, indem er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Programmgestaltung, Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonstige Einwirkung auf den Verarbeitungsvorgang beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Gewerbsmäßige Begehung oder ein Schaden über 5.000 Euro erhöht die Strafe auf bis zu drei Jahre, bei einem Schaden über 300.000 Euro auf ein bis zehn Jahre. Wer die Tat durch unrechtmäßige Dateneingriffe oder Störung eines Computersystems begeht, wird mit bis zu drei Jahren bestraft, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit sechs Monaten bis fünf Jahren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Wer die Tat begeht, indem er Daten unrechtmäßig eingibt, verändert, löscht, unterdrückt oder überträgt oder die Funktionsfähigkeit eines Computersystems unrechtmäßig behindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 148a StGB

52
2026-06-03
2026-05-18
2026-01-21
2025-05-12
2025-04-16
2025-04-08

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.