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§ 156 StGB – Betrügerische Krida

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 156 StGB stellt unter Strafe, einen Vermögensbestandteil zu verheimlichen, beiseitezuschaffen, zu veräußern oder zu beschädigen, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorzutäuschen oder anzuerkennen oder sein Vermögen auf andere Weise tatsächlich oder zum Schein zu verringern, wenn dadurch die Befriedigung von Gläubigern vereitelt oder geschmälert wird, und zwar auch gegenüber nur einem Gläubiger. Die Strafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Entsteht durch die Tat ein 300 000 Euro übersteigender Schaden, erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 156 StGB

113
2026-03-17
2026-01-07

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.