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§ 157 StGB – Schädigung fremder Gläubiger

Strafgesetzbuch (StGB)

Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.

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Rechtsprechung zu § 157 StGB

7
2026-01-07
2004-11-04
1987-01-13
1987-01-13
1985-11-14
1979-09-27

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.