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§ 168 StGB – Glücksspiel

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 168 StGB stellt das Veranstalten von Glücksspiel unter Strafe: Wer ein Spiel veranstaltet, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, oder ein ausdrücklich verbotenes Spiel, oder wer ein Treffen zur Abhaltung eines solchen Spiels fördert, um sich oder einem anderen daraus einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Ausgenommen ist Spiel bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib um geringe Beträge. Ebenso strafbar ist, wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, mit derselben Strafdrohung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
(2)Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 168 StGB

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2026-05-21
2025-05-07

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.