§ 168 StGB – Glücksspiel
Kurz erklärt
§ 168 StGB stellt das Veranstalten von Glücksspiel unter Strafe: Wer ein Spiel veranstaltet, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, oder ein ausdrücklich verbotenes Spiel, oder wer ein Treffen zur Abhaltung eines solchen Spiels fördert, um sich oder einem anderen daraus einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Ausgenommen ist Spiel bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib um geringe Beträge. Ebenso strafbar ist, wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, mit derselben Strafdrohung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.