§ 174 StGB – Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
(1)Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Rechtsprechung zu § 174 StGB
5
2020-01-02
1981-01-23
1980-03-27
1979-09-11
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
1