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§ 174 StGB – Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

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Rechtsprechung zu § 174 StGB

5
1981-01-23
1980-03-27
1979-09-11

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.