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§ 206 StGB – Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung bestraft, wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, oder wer eine unmündige Person dazu verleitet, solche Handlungen mit einer anderen Person vorzunehmen oder zu dulden, oder zur sexuellen Erregung oder Befriedigung eine gleichzusetzende Handlung an sich selbst vorzunehmen. Grundstrafe ist ein bis zehn Jahre. Bei schwerer Körperverletzung, Schwangerschaft, langandauerndem Quälen oder besonderer Erniedrigung steigt die Strafe auf fünf bis fünfzehn Jahre, bei Todesfolge auf zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslang. Bei Altersunterschied bis drei Jahre und Fehlen dieser Folgen entfällt die Strafbarkeit nach Abs. 1 und 2, außer das Opfer war unter 13.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

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Rechtsprechung zu § 206 StGB

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2026-05-12
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2026-03-25
2026-03-20
2026-02-16

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1

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2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.