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§ 84 StGB – Schwere Körperverletzung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung bestraft schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn jemand einen anderen misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung, Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung verursacht. Gleich bestraft wird eine Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 oder 2 an Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen ihrer Tätigkeit sowie mindestens drei selbstständige solche Taten ohne begreiflichen Anlass unter erheblicher Gewalt. Wer einen anderen verletzt und dadurch, auch nur fahrlässig, eine schwere Folge herbeiführt, wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft, ebenso bei Lebensgefahr, verabredeter Begehung durch mindestens zwei Personen oder besonderen Qualen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
(3)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(5)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) begeht 1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, 2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder 3. unter Zufügung besonderer Qualen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 84 StGB

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2026-05-07
2026-04-27
2026-04-24

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