§ 84 StGB – Schwere Körperverletzung
Kurz erklärt
Die Bestimmung bestraft schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn jemand einen anderen misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung, Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung verursacht. Gleich bestraft wird eine Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 oder 2 an Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen ihrer Tätigkeit sowie mindestens drei selbstständige solche Taten ohne begreiflichen Anlass unter erheblicher Gewalt. Wer einen anderen verletzt und dadurch, auch nur fahrlässig, eine schwere Folge herbeiführt, wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft, ebenso bei Lebensgefahr, verabredeter Begehung durch mindestens zwei Personen oder besonderen Qualen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 84 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 23Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen…
- § 87Absichtliche schwere Körperverletzung
- § 88Fahrlässige Körperverletzung
- § 91Raufhandel
- § 94Imstichlassen eines Verletzten
- § 143Schwerer Raub
- § 169Brandstiftung
- § 170Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
- § 177bUnerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
- § 180Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
- § 181bVorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
- § 181dVorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
- § 185Luftpiraterie
- § 186Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
- § 201Vergewaltigung
- § 202Geschlechtliche Nötigung
- § 205Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
- § 206Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
- § 207Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
- § 274Schwere gemeinschaftliche Gewalt
- § 275Landzwang
- § 312Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
- § 321Völkermord
- § 321aVerbrechen gegen die Menschlichkeit
- § 321bKriegsverbrechen gegen Personen
- § 321dKriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und…
- § 321eKriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
- § 321fKriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung