§ 64 StGB – Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
(1)Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten: 1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 und 260); 2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4), einen österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen österreichischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Z 4c) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht; 2a. außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn außer dem Fall der Ziffer 2, strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (Paragraphen 302 bis 309), wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder b) die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde; 3. falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, sowie in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist; falsche Beweisaussage (Paragraph 288,) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (Paragraph 289,) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder nach der Verordnung (EU) 2017 aus 1939, zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), Amtsblatt Nummer L 283 vom 31.10.2017 Seite 1, sowie in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist; 4. Geldfälschung (§ 232), Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann; 4a. Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a), erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, Zwangsheirat (§ 106a), verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1, 1a, 2 und 2a, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), wenn Genitalverstümmelung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 a,), erpresserische Entführung (Paragraph 102,), Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), Sklavenhandel (Paragraph 104,), Menschenhandel (Paragraph 104 a,), schwere Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3,, Zwangsheirat (Paragraph 106 a,), verbotene Adoptionsvermittlung (Paragraph 194,), Vergewaltigung (Paragraph 201,), geschlechtliche Nötigung (Paragraph 202,), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (Paragraph 205,), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 206,), sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 207,), bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, eins a, 2 und 2 a, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Paragraph 207 b,), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins,, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (Paragraph 215 a,), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraph 217,), wenn a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann; 4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung nuklearer oder radiologischer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970 , die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist; 4c. Folter (§ 312a), Verschwindenlassen einer Person (§ 312b) und strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, wenn Folter (Paragraph 312 a,), Verschwindenlassen einer Person (Paragraph 312 b,) und strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, wenn a) der Täter oder das Opfer Österreicher ist, b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann. 5. Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), wenn Luftpiraterie (Paragraph 185,), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,), wenn a) die strafbare Handlung gegen ein österreichisches Luftfahrzeug gerichtet ist, b) das Luftfahrzeug in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet, c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat, oder d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann; 6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist; 7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; 8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§ 165) in bezug auf eine im Inland begangene Tat; 9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a), wenn terroristische Vereinigung (Paragraph 278 b,) und terroristische Straftaten (Paragraph 278 c,) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den Paragraphen 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,), Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraph 278 e,), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f,), Reisen für terroristische Zwecke (Paragraph 278 g,) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den Paragraphen 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,), wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt, b) der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat, c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde, d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde, e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann; (Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 70/2018 ) 11. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (§ 163b), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt. Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (Paragraph 163 a,) und Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände (Paragraph 163 b,), wenn die Hauptniederlassung oder der Sitz des Verbandes im Inland liegt.
(2)Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 64 StGB
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2026-05-12
2024-01-15
2022-02-22
2021-01-08
2020-05-08
Verweise in dieser Vorschrift
57
- § 2Begehung durch Unterlassung
- § 12Behandlung aller Beteiligten als Täter
- § 74Andere Begriffsbestimmungen
- § 85Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
- § 102Erpresserische Entführung
- § 103Überlieferung an eine ausländische Macht
- § 104Sklaverei
- § 104aMenschenhandel
- § 106Schwere Nötigung
- § 106aZwangsheirat
- § 124Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
- § 128Schwerer Diebstahl
- § 131Räuberischer Diebstahl
- § 144Erpressung
- § 145Schwere Erpressung
- § 163aUnvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
- § 163bUnvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
- § 164Hehlerei
- § 165Geldwäscherei
- § 177aHerstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
- § 185Luftpiraterie
- § 186Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
- § 194Verbotene Adoptionsvermittlung
- § 201Vergewaltigung
- § 202Geschlechtliche Nötigung
- § 205Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
- § 206Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
- § 207Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
- § 207aBildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene…
- § 207bSexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 212Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses
- § 215aFörderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
- § 217Grenzüberschreitender Prostitutionshandel
- § 223Urkundenfälschung
- § 224Fälschung besonders geschützter Urkunden
- § 232Geldfälschung
- § 233Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
- § 237Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
- § 242Hochverrat
- § 244Vorbereitung eines Hochverrats
- § 246Staatsfeindliche Verbindungen
- § 249Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten
- § 252Verrat von Staatsgeheimnissen
- § 259Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen
- § 278aKriminelle Organisation
- § 278bTerroristische Vereinigung
- § 278cTerroristische Straftaten
- § 278dTerrorismusfinanzierung
- § 278eAusbildung für terroristische Zwecke
- § 278fAnleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 278gReisen für terroristische Zwecke
- § 282aAufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
- § 288Falsche Beweisaussage
- § 289Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
- § 302Mißbrauch der Amtsgewalt
- § 312aFolter
- § 312bVerschwindenlassen einer Person
Verweise auf diese Vorschrift
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