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§ 207 StGB – Sexueller Mißbrauch von Unmündigen

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen oder das Vornehmenlassen solcher Handlungen unter Strafe, ebenso das Verleiten einer unmündigen Person zu geschlechtlichen Handlungen mit anderen oder, zur eigenen oder fremden sexuellen Erregung oder Befriedigung, zu Handlungen an sich selbst. Die Strafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Bei schwerer Körperverletzung, langandauerndem qualvollen Zustand, besonderer Erniedrigung oder Tod drohen höhere Strafen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Beträgt der Altersunterschied höchstens vier Jahre und treten diese Folgen nicht ein, entfällt die Strafbarkeit nach Abs. 1 und 2, außer die unmündige Person ist jünger als zwölf Jahre.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 207 StGB

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2026-03-25
2026-01-16
2025-04-29
2025-02-05

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.