§ 237 StGB – Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Banknoten oder Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuß-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.
Rechtsprechung zu § 237 StGB
3
2022-04-21
2005-03-17
1994-02-15
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 232Geldfälschung
- § 233Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
- § 236Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
Verweise auf diese Vorschrift
4