§ 224 StGB – Fälschung besonders geschützter Urkunden
Kurz erklärt
Die Bestimmung bestraft die in § 223 beschriebenen Fälschungshandlungen, wenn sie eine inländische öffentliche Urkunde, eine durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunde, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht in § 237 genanntes Wertpapier betreffen. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 224 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 64Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft…
- § 224aAnnahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
- § 227Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
- § 293Fälschung eines Beweismittels