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§ 224 StGB – Fälschung besonders geschützter Urkunden

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung bestraft die in § 223 beschriebenen Fälschungshandlungen, wenn sie eine inländische öffentliche Urkunde, eine durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunde, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht in § 237 genanntes Wertpapier betreffen. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 224 StGB

134
2026-03-17
2026-03-13
2026-02-23
2026-01-09
2025-05-12
2025-04-23
2025-04-09
2025-02-11

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

4

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.