§ 241 StGB – Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.
Rechtsprechung zu § 241 StGB
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2023-05-12
2021-04-27
2021-04-26
2021-04-26
2019-02-06
2018-01-24