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§ 241 StGB – Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

Strafgesetzbuch (StGB)

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 241 StGB

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2023-05-12
2021-04-27
2021-04-26
2021-04-26
2019-02-06
2018-01-24

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.