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§ 241a StGB – Fälschung unbarer Zahlungsmittel

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 241a StGB

5
2019-04-08
2017-01-10

Verweise auf diese Vorschrift

6

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.