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§ 278 StGB – Kriminelle Vereinigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung bestraft die Gründung einer kriminellen Vereinigung und die Mitgliedsbeteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Eine solche Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Begehung bestimmter schwerer Straftaten. Mitglied ist, wer im Rahmen dieser Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder die Vereinigung wissentlich durch Informationen, Vermögenswerte oder auf andere Weise fördert. Straffrei bleibt, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder ihr Vorhaben aufgibt, bevor eine geplante Tat begangen wurde, ebenso bei freiwilligem Rücktritt; führende Mitglieder bleiben nur straffrei, wenn sie zusätzlich die Gefahr durch Mitteilung an die Behörde beseitigen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.
(3)Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
(4)Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.

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