§ 278 StGB – Kriminelle Vereinigung
Kurz erklärt
Die Bestimmung bestraft die Gründung einer kriminellen Vereinigung und die Mitgliedsbeteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Eine solche Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Begehung bestimmter schwerer Straftaten. Mitglied ist, wer im Rahmen dieser Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder die Vereinigung wissentlich durch Informationen, Vermögenswerte oder auf andere Weise fördert. Straffrei bleibt, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder ihr Vorhaben aufgibt, bevor eine geplante Tat begangen wurde, ebenso bei freiwilligem Rücktritt; führende Mitglieder bleiben nur straffrei, wenn sie zusätzlich die Gefahr durch Mitteilung an die Behörde beseitigen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 278 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 114Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
- § 151Versicherungsmißbrauch
- § 177bUnerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
- § 233Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
- § 239Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
- § 241aFälschung unbarer Zahlungsmittel
- § 241cVorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
- § 241eEntfremdung unbarer Zahlungsmittel
- § 241fAnnahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
- § 278dTerrorismusfinanzierung
- § 283Verhetzung
- § 304Bestechlichkeit
- § 307Bestechung