Kurz erklärt
§ 241e StGB bestraft, wer sich ein unbares Zahlungsmittel verschafft, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, um sich oder einen Dritten durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, oder um eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel zu ermöglichen. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, wird mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Wer ein solches Zahlungsmittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§
241a) zu ermöglichen.
(2)Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.