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§ 269 StGB – Widerstand gegen die Staatsgewalt

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt unter Strafe, wer eine Behörde mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt, oder einen Beamten mit Gewalt oder gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung hindert oder zu einer solchen nötigt. Strafrahmen ist bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei schwerer Nötigung sechs Monate bis fünf Jahre. Als Amtshandlung zählt nur eine Tätigkeit, bei der der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder Gerichtsbarkeit Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt. Nach Abs. 1 ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn Behörde oder Beamter zu dieser Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt sind oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3)Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(4)Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 269 StGB

259
2026-06-01
2026-05-27
2026-04-15
2026-04-13
2026-04-08
2026-03-25

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

4

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.