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§ 106 StGB – Schwere Nötigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung bestraft schwere Nötigung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, etwa bei Drohung mit Tod, erheblicher Verstümmelung, auffallender Verunstaltung, Entführung, Brandstiftung, Gefährdung durch Kernenergie, Strahlen oder Sprengmittel oder Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung, bei längerem Versetzen in einen qualvollen Zustand, oder bei Nötigung zur Prostitution, zu pornographischer Mitwirkung oder zu Handlungen, die besonders wichtige Interessen verletzen. Führt die Tat zu Selbstmord oder Selbstmordversuch, drohen ein bis zehn Jahre. Gleiche Strafe gilt bei Nötigung zur Prostitution gegen Unmündige, im Rahmen krimineller Vereinigung, mit schwerer Gewalt, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Lebensgefährdung oder besonders schwerem Nachteil.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine Nötigung begeht, indem er 1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht, 2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder 3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt, die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (Paragraph 215 a, Absatz 3,) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 106 StGB

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2026-04-13
2026-03-24
2026-03-02
2025-03-31
2025-01-21

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.