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§ 270 StGB – Tätlicher Angriff auf einen Beamten

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 270 StGB

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2025-03-13
2025-01-09
2024-05-13
2024-02-22
2023-05-17

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.