§ 270 StGB – Tätlicher Angriff auf einen Beamten
(1)Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)§ 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 270 StGB
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2026-03-05
2026-01-20
2025-03-13
2025-01-09
2024-05-13
2024-02-22
2023-05-17
Verweise in dieser Vorschrift
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