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§ 282a StGB – Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 282a StGB stellt unter Strafe, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk, in einem anderen Medium oder sonst öffentlich so, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat auffordert. Ebenso wird bestraft, wer eine terroristische Straftat auf diese öffentliche Weise gutheißt, sofern dies geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, außer der Täter ist als Beteiligter an der terroristischen Straftat selbst mit strengerer Strafe bedroht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 282a StGB

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2026-05-05
2026-03-25
2026-03-23
2026-02-26
2026-01-28
2026-01-23

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.