§ 278c StGB – Terroristische Straftaten
Kurz erklärt
Die Bestimmung legt fest, welche Delikte als terroristische Straftaten gelten, etwa Mord, schwere Körperverletzung, erpresserische Entführung, schwere Nötigung, bestimmte Sachbeschädigungs- und Computerdelikte, Gemeingefährdungsdelikte, Umweltschädigung, Luftpiraterie, Aufforderung zu terroristischen Straftaten sowie bestimmte Waffen-, Sprengmittel- und Kriegsmaterialdelikte. Voraussetzung ist Eignung zur schweren Störung des öffentlichen Lebens oder Wirtschaftslebens und Vorsatz, Bevölkerung einzuschüchtern, Stellen zu nötigen oder Grundstrukturen zu erschüttern. Bei tatsächlicher Begehung erhöht sich die Strafdrohung um die Hälfte, höchstens auf zwanzig Jahre. Drohung damit wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. Ausgenommen sind Taten zur Wiederherstellung demokratischer Verhältnisse oder Wahrung von Menschenrechten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 278c StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 75Mord
- § 83Körperverletzung
- § 87Absichtliche schwere Körperverletzung
- § 102Erpresserische Entführung
- § 106Schwere Nötigung
- § 126Schwere Sachbeschädigung
- § 126aDatenbeschädigung
- § 126bStörung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
- § 169Brandstiftung
- § 171Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
- § 173Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
- § 175Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
- § 176Vorsätzliche Gemeingefährdung
- § 177aHerstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
- § 177bUnerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
- § 180Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
- § 185Luftpiraterie
- § 186Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
- § 282aAufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
Verweise auf diese Vorschrift
- § 20bErweiterter Verfall
- § 52b
- § 64Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft…
- § 278bTerroristische Vereinigung
- § 278dTerrorismusfinanzierung
- § 278eAusbildung für terroristische Zwecke
- § 278fAnleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 278gReisen für terroristische Zwecke
- § 282aAufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten