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§ 278c StGB – Terroristische Straftaten

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung legt fest, welche Delikte als terroristische Straftaten gelten, etwa Mord, schwere Körperverletzung, erpresserische Entführung, schwere Nötigung, bestimmte Sachbeschädigungs- und Computerdelikte, Gemeingefährdungsdelikte, Umweltschädigung, Luftpiraterie, Aufforderung zu terroristischen Straftaten sowie bestimmte Waffen-, Sprengmittel- und Kriegsmaterialdelikte. Voraussetzung ist Eignung zur schweren Störung des öffentlichen Lebens oder Wirtschaftslebens und Vorsatz, Bevölkerung einzuschüchtern, Stellen zu nötigen oder Grundstrukturen zu erschüttern. Bei tatsächlicher Begehung erhöht sich die Strafdrohung um die Hälfte, höchstens auf zwanzig Jahre. Drohung damit wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. Ausgenommen sind Taten zur Wiederherstellung demokratischer Verhältnisse oder Wahrung von Menschenrechten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Terroristische Straftaten sind 1. Mord (§ 75), Mord (Paragraph 75,), 2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87, Körperverletzungen nach den Paragraphen 83 bis 87, 3. erpresserische Entführung (§ 102), erpresserische Entführung (Paragraph 102,), 4. schwere Nötigung (§ 106), schwere Nötigung (Paragraph 106,), (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 40/2023 ) 6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden, schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,), Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (Paragraphen 126 a, Absatz 3, 126 b, Absatz 3,) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraphen 126 a, Absatz 4, Ziffer 2, 126 b, Absatz 4, Ziffer 2,) beeinträchtigt werden, 7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180), vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169, 171, 173, 175, 176, 177 a, 177 b, 178,) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 180,), 8. Luftpiraterie (§ 185), Luftpiraterie (Paragraph 185,), 9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,), 9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,) oder 10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996, § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung, eine nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996, Paragraph 43, des Sprengmittelgesetzes 2010 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
(2)Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
(2a)Wer mit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 10 bezeichneten Straftaten droht, ist, wenn er diese Drohung mit der in Abs. 1 genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Eine Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2a gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

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