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§ 29 StGB – Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 29 StGB legt fest: Begeht jemand mehrere gleichartige Taten, bei denen die Strafdrohung von einem ziffernmäßig bestimmten Wert der betroffenen Sache oder von einem ziffernmäßig bestimmten Schadensbetrag abhängt, so werden die einzelnen Werte oder Schadensbeträge zusammengerechnet. Maßgeblich für die Strafdrohung ist dann die Summe aus allen Taten, nicht der jeweils einzelne Betrag. Erfasst wird dabei auch der Schaden, auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.

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Rechtsprechung zu § 29 StGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.