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§ 293 StGB – Fälschung eines Beweismittels

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 293 StGB stellt unter Strafe, wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, sofern dies in der Absicht geschieht, es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates zu gebrauchen. Strafbar ist ebenso, wer ein solches falsches oder verfälschtes Beweismittel tatsächlich in einem dieser Verfahren gebraucht. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, sofern die Tat nicht bereits nach den genannten anderen Bestimmungen mit Strafe bedroht ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.

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Rechtsprechung zu § 293 StGB

109
2026-03-04
2026-02-11
2025-05-26
2025-05-06

Verweise in dieser Vorschrift

4

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.