§ 293 StGB – Fälschung eines Beweismittels
Kurz erklärt
§ 293 StGB stellt unter Strafe, wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, sofern dies in der Absicht geschieht, es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der Verordnung (EU) 2017/1939 oder vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates zu gebrauchen. Strafbar ist ebenso, wer ein solches falsches oder verfälschtes Beweismittel tatsächlich in einem dieser Verfahren gebraucht. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, sofern die Tat nicht bereits nach den genannten anderen Bestimmungen mit Strafe bedroht ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 293 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 223Urkundenfälschung
- § 224Fälschung besonders geschützter Urkunden
- § 225Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
- § 230Versetzung von Grenzzeichen