§ 302 StGB – Mißbrauch der Amtsgewalt
Kurz erklärt
§ 302 StGB bestraft Amtsmissbrauch: Ein Beamter, der wissentlich seine Befugnis missbraucht, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und dabei vorsätzlich einen anderen an seinen Rechten schädigen will, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wird die Tat bei einem Amtsgeschäft mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begangen, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre. Dieselbe höhere Strafe gilt, wenn durch die Tat ein Schaden von mehr als 50.000 Euro entsteht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.