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§ 302 StGB – Mißbrauch der Amtsgewalt

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 302 StGB bestraft Amtsmissbrauch: Ein Beamter, der wissentlich seine Befugnis missbraucht, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und dabei vorsätzlich einen anderen an seinen Rechten schädigen will, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wird die Tat bei einem Amtsgeschäft mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begangen, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre. Dieselbe höhere Strafe gilt, wenn durch die Tat ein Schaden von mehr als 50.000 Euro entsteht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 302 StGB

503
2026-05-29
2026-05-19
2026-04-16
2026-04-15
2026-03-19

Verweise auf diese Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.