Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 32 StGB – Allgemeine Grundsätze

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 32 StGB legt fest, dass die Schuld des Täters die Grundlage für die Strafbemessung ist. Das Gericht muss Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht bereits die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abwägen und die Auswirkungen der Strafe sowie weiterer zu erwartender Tatfolgen auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft berücksichtigen. Wichtig ist dabei, ob die Tat aus Ablehnung oder Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten entsprang oder auf Umstände zurückgeht, die auch einem rechtstreuen Menschen nahegelegen wären. Die Strafe ist umso strenger zu bemessen, je größer der verschuldete Schaden oder die Gefährdung ist, je mehr Pflichten verletzt wurden, je überlegter, sorgfältiger vorbereitet und rücksichtsloser die Tat ausgeführt wurde und je weniger Vorsicht dagegen möglich war.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 32 StGB

330
2026-05-22
2026-05-13
2026-04-08
2026-03-11
2026-02-09
2026-02-02

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.