§ 38 StGB – Anrechnung der Vorhaft
Kurz erklärt
§ 38 StGB regelt, dass bereits erlittene Haft auf eine Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet wird. Das betrifft verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verwahrungshaft sowie Untersuchungshaft, die der Täter entweder im Verfahren wegen genau jener Tat verbüßt hat, für die er nun bestraft wird, oder die er nach Begehung dieser Tat wegen Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat. Die Anrechnung entfällt, soweit die Haft bereits auf eine andere Strafe angerechnet wurde oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Bei einer Geldstrafe ist für die Anrechnung die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft 1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder 2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
(2)Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
Rechtsprechung zu § 38 StGB
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2026-05-08
2026-03-27
2026-01-07
2025-04-08
2025-03-12
2025-01-20
2024-05-28
2024-04-15
Verweise auf diese Vorschrift
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