§ 56 StGB – Widerrufsfristen
Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.
Rechtsprechung zu § 56 StGB
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2025-03-17
2024-09-04
2024-08-26
2020-05-12
2013-07-09
2010-06-17
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 53Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer…
- § 55Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
Verweise auf diese Vorschrift
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