Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 61 StGB – Zeitliche Geltung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 61 StGB legt fest, dass Strafgesetze auf Taten anzuwenden sind, die nach ihrem Inkrafttreten begangen wurden. Auf früher begangene Taten sind die neuen Gesetze ebenfalls anzuwenden, es sei denn, die zur Tatzeit geltenden Gesetze waren für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger. In diesem Fall bleibt das alte Recht maßgeblich.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 61 StGB

53

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.