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§ 48 UGB – Erteilung der Prokura

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht

(1)Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2)Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

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Rechtsprechung zu § 48 UGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.