§ 106 ZPO – Zustellung von Klagen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren
(1)Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2)Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 , unvereinbar wäre.
Rechtsprechung zu § 106 ZPO
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2020-04-10
2015-07-02
2014-11-27
2008-10-03
2001-04-25