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§ 103 ZPO – Ersatzzustellung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren

Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs. 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.

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Rechtsprechung zu § 103 ZPO

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1996-09-19
1981-12-23
1981-12-23
1981-07-07
1974-12-18
1955-04-27

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.