§ 141 ZPO – Unanfechtbarkeit von Fristverlängerung und Tagsatzungserstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Dritter Titel – Fristen und Tagsatzungen · nichtamtliche Überschrift
Die erste Verlängerung einer Frist und die erste Erstreckung einer Tagsatzung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, soferne die bewilligte Fristverlängerung die Dauer der ursprünglichen Frist und die bewilligte Erstreckung der Tagsatzung die Dauer von vier Wochen nicht überschreitet. Gegen die Verweigerung der Abkürzung einer Frist ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 141 ZPO
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2014-05-22
2014-05-22
2007-11-07
1996-01-16
1981-02-18
1975-07-17
1964-06-12
Verweise auf diese Vorschrift
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