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§ 182 ZPO – Prozessleitung durch den Vorsitzenden

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Zweiter Titel – Vorträge der Parteien und Processleitung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 182 ZPO verpflichtet den Vorsitzenden, in der mündlichen Verhandlung durch Fragen und sonstige Hinweise darauf hinzuwirken, dass die Parteien alle für die Entscheidung wichtigen Tatsachen vollständig vortragen, fehlende Angaben zu ihrem Anspruch oder ihrer Verteidigung ergänzen und passende Beweismittel bezeichnen. Weicht eine Partei von einem vorgelegten Schriftsatz ab oder stimmen die Vorträge nicht mit anderen von Amts wegen zu beachtenden Akten überein, muss der Vorsitzende darauf hinweisen und Bedenken zu amtswegig zu prüfenden Punkten aufzeigen; bei Zweifeln an Gerichtsbarkeit oder Zuständigkeit ist den Parteien vorher Gelegenheit zur Heilung oder zu einem Überweisungsantrag zu geben. Auch andere Senatsmitglieder dürfen entsprechende Fragen stellen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen thatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche nothwendig erscheinen.
(2)Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden Schriftsatze abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen von amtswegen zu berücksichtigenden Processacten nicht im Einklange stehen, hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von amtswegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. Bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach § 104 JN beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs. 6) zu geben.
(3)Außer dem Vorsitzenden können auch die anderen Mitglieder des Senates an die Parteien die zur Ermittlung des Streitverhältnisses und zur Feststellung des Thatbestandes geeigneten Fragen richten.

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Rechtsprechung zu § 182 ZPO

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.