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§ 261 ZPO – Entscheidung über Prozesseinreden

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Erster Titel – Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Die Bestimmung regelt, wie das Gericht über Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 oder § 260 Abs. 2 sowie über von Amts wegen aufgeworfene Prozessvoraussetzungen entscheidet: durch Beschluss, der auch in die Hauptsachenentscheidung aufgenommen werden kann. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie für nötig hält. Wird die Einrede gesondert verworfen, ist von Amts wegen eine Tagsatzung zur Hauptsache anzuberaumen. Bestreitet der Beklagte die Zuständigkeit oder prüft das Gericht diese selbst, kann der Kläger eine Überweisung an ein anderes Gericht beantragen; die Streitanhängigkeit bleibt dabei erhalten, und bei der neuen Verhandlung sind entsprechende Einreden nur vor Einlassung zulässig und dürfen früheren Behauptungen nicht widersprechen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Über Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 oder nach § 260 Abs. 2 hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung kann in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen werden.
(2)Eine mündliche Verhandlung über die Einrede ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
(3)Wird der Ausspruch über die Einrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden.
(4)Verwirft das Gericht die Einrede mit abgesondertem Beschluss, ohne sogleich zur Verhandlung in der Hauptsache überzugehen, so hat es nach Rechtskraft des Beschlusses von Amts wegen eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache anzuberaumen.
(5)Die vorstehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn das Gericht Fragen des Vorliegens von Prozessvoraussetzungen nach Streitanhängigkeit von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstand der Erörterung macht.
(6)Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Prozessakten durchzuführen und im Sinne des § 138 einzuleiten. Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt (§ 104 JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.

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