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§ 390 ZPO – Endurtheil

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile

(1)Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urtheil zu fällen (Endurtheil).
(2)Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Processen nur einer zur Endentscheidung reif ist.

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Rechtsprechung zu § 390 ZPO

6
1981-06-09
1974-03-13

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.