§ 399 ZPO – Ausbleiben einer eingelassenen Partei
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift
Das Fernbleiben einer Partei, welche sich bereits durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, von einer Tagsatzung hindert weder den Fortgang des Verfahrens noch berechtigt es die andere Partei dazu, die Fällung eines Versäumungsurteils zu beantragen.
Rechtsprechung zu § 399 ZPO
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2019-05-24
2005-12-13
2005-12-13
1998-10-29
1994-06-28
1992-07-07
1991-05-28
Verweise auf diese Vorschrift
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