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§ 398 ZPO – Unterbleiben des Versäumungsurteilsantrags

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift

(1)Stellt der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säumnis einer Partei auf neues tatsächliches Vorbringen Bedacht genommen werden soll, so ist dieses der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen. Durch die Übermittlung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat. Eine weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des neuen Vorbringens bei der Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr entgegen.
(2)Stellt der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, erstattet er aber auch kein neues tatsächliches Vorbringen, so sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 398 ZPO

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2015-03-03
2011-03-03
2011-03-03
2007-05-25
2003-03-20
1997-04-29
1990-03-13
1983-12-14

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.